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Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, das einen Landkreis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige verpflichtete, ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. März 2026 entschieden.

Alman Vatandaşlık Kanunu’nun (Staatsangehörigkeitsgesetz-StAG) 25. maddesinin eski hâline göre (01.01.2000–27.06.2024 tarihleri arasında yürürlükte olan) yabancı bir vatandaşlığın kazanılması, kural olarak otomatik biçimde Alman vatandaşlığının kaybına yol açmaktaydı. Bu kayıp ile birlikte, buna bağlı olan Avrupa Birliği vatandaşlığı da sona ermekteydi.

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. März 2026 (BVerwG 1 C 4.25) entschieden, dass Ausländer, die nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, wieder die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates annehmen, ohne dass ihnen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage von § 25 StAG in der ab Januar 2000 bis zu seiner Aufhebung im Juni 2024 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit und damit einhergehend die Unionsbürgerschaft verlieren, wenn eine einzelfallbezogene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, dass der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gegebenenfalls im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Staatsangehörigkeit nachzuholen.

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